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Die gesetzliche Ausgangslage
Aktuelle Urteile
Anforderungen nach der Spruchpraxis weiterer Kontrollstellen
Stimmen der Rechtsliteratur zu Anforderungen an Altersverifikationssysteme
Anforderungen an legale Pornografieverbreitung im Internet über Altersverifikationssysteme
Übersicht zur Rechtslage
Alle bekannten Urteile die es zum Thema AVS gibt haben wir versucht zu sammeln, bewusst verzichten
wir auf eine Kommentierung sondern führen nur Urteile und Zitate auf.
Wenn jemand Urteile egal mit welchem Ergebnis hat, würden wir uns über eine
Mail freuen.
Die gesetzliche Ausgangslage
Strafgesetzbuch:
§ 184 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB [Pornographie]:
"Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
(…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
http://www.bundespruefstelle.de/Texte/m4_Ah_txt.htm
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JMStV, in Kraft seit 01.04.2003:
§ 4 Abs. 2 JMStV [Pornografie/Geschlossene Benutzergruppen]:
"Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote (…) unzulässig, wenn sie (…)pornografisch sind"
"In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist,
dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)."
§ 14 JMStV:
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet.
Diese dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.
http://www.bundespruefstelle.de/Texte/m4_Ab_txt.htm
05. September 2006:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur
Bekämpfung der sexuallen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
Zum Gesetzentwurf
Bewertung von Altersverifikationssystemen durch zuständige KJM
24. Juni 2003: KJM legt Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen fest
Gemäß Beschluss der KJM ist der ausschließliche Erwachsenenzugang zu pornografischen Telemedien im Sinne des
§ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV "durch zwei Schritte sicherzustellen: erstens durch eine Volljährigkeitsprüfung, die
über persönlichen Kontakt erfolgen muss; zweitens durch Authentifizierung beim einzelnen Bestellvorgang, um die
Weitergabe von Zugangsdaten an Minderjährige zu verhindern. Die zuständige Arbeitgruppe der KJM wurde beauftragt,
in Gesprächen mit betroffenen Unternehmen der Adult-Branche sowie Experten angemessene Übergangsregelungen zu vereinbaren."
http://www.alm.de/
6. Oktober 2003: Sechste KJM-Sitzung: Konzepte von Coolspot AG und Vodafone D2 entsprechen den gesetzlichen
Anforderungen für geschlossene Benutzergruppen
"Die von der KJM aufgestellten Eckwerte zu den Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen - Volljährigkeitsprüfung durch persönlichen Kontakt
sowie Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang - werden bei den Konzepten der Coolspot AG und von Vodafone D2 erfüllt."
http://www.alm.de/
14. November 2003: KJM missbilligt AV-Systeme, die auf der Prüfung einzugebender Personalausweisnummern basieren
Der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring kündigt aufsichtsrechtliche Schritte der KJM auch gegen Anbieter an, die einfache Pornographie mit unzureichenden Schutzvorkehrungen verbreiten: "Dies betrifft insbesondere Angebote, zu denen der Zugang über die alleinige anonyme Eingabe von Personalausweisnummern ermöglicht wird." Diese Form einer vermeintlichen Volljährigkeitsprüfung stellt nach Auffassung der KJM keinen geeigneten Altersschutz dar, da einfache Umgehungsmöglichkeiten gegeben sind: Ausweispapiere können problemlos von Erwachsenen ausgeliehen und gültige Personalausweisnummern durch entsprechende Programme errechnet werden. Auch erweiterte Personalausweisprüfvarianten, bei denen eine vorherige Registrierung durch die Eingabe zusätzlicher Daten, wie z.B. Adress- oder Bankdaten des Nutzers erfolgt, bieten keinen ausreichenden Altersschutz. Auch hier lassen sich die notwendigen Eingabedaten einfach von Jugendlichen selbst generieren oder sind leicht z.B. im Internet zu finden.
"Eine verlässliche Alterskontrolle, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, gibt es somit weder bei der alleinigen Personalausweisnummern-Prüfung noch bei den erweiterten Varianten. Sowohl auf der Ebene der Identifizierung als auch auf der Ebene der Authentifizierung bestehen einfache, offensichtliche und nahe liegende Umgehungsmöglichkeiten."
http://www.alm.de/
22. September 2004: KJM bewertet ein weiteres Konzept zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Jugendmedienschutzstaatsvertrag
"..Auch beim Konzept "AVSKey/AVSKeyfree plus digipay" der Firmen RST Datentechnik GmbH und F. I. S. GmbH ist die KJM auf Grundlage der bisher vorgelegten Unterlagen der Ansicht, dass es bei entsprechender Umsetzung den gesetzlichen Anforderungen für geschlossene Benutzergruppen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV genügen wird…."
http://www.alm.de/
Aktuelle Gerichtsurteile zu Altersverifikationssystemen
20.02.2002,Bundesverwaltungsgericht:
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 20.02.2002 zur Frage der Zulässigkeit eines Verbreitens von Pornografie im Rundfunk auch zur grundsätzlichen Frage ausreichender Anforderungen an Geschlossene Benutzergruppen positioniert.
Eine zuverlässige Alterskontrolle sei anzunehmen, "wenn vor oder während des Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt mit dem späteren Kunden und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher und mit Lichtbild versehener Dokumente" vorgenommen wird. Nach Ansicht des Gerichtes müssten andere Verfahrensweisen ein ähnliches Maß an Gewissheit bewirken, dass der Vertrag nur mit Erwachsenen abgeschlossen wird. Insbesondere müsse "so weit wie möglich sichergestellt sein, dass die Zugangsdaten tatsächlich nur an die volljährigen Kunden gelangen".
http://www.jugendschutz.net/pdf/bverwg220202.pdf
22.05.2003, BGH:
Der BGH sieht in seiner Strafrechtsentscheidung zu Videoverleih-Automaten vom 22.05.03 technische Alterskontrollen nur dann als ausreichend an, wenn sichergestellt wird, dass eine Prüfung der Volljährigkeit im Wege einer persönlichen Face-to-Face-Kontrolle erfolgt (Identifizierung), eine zusätzliche technische Kennung (z.B. Chipkarte) nur an Erwachsene ausgegeben wird und weitere Zugangshindernisse im System angelegt sind (Authentifizierung). Im zu entscheidenden Fall waren dies eine zusätzliche "Adult-PIN" sowie die Prüfung biometrischer Daten des Kunden. Entscheidend sei, dass es sich "um im System angelegte Vorkehrungen handele, die Minderjährigen die Anmietung pornografischer Filme im Sinne einer effektiven Barriere regelmäßig unmöglich macht".
http://www.jugendschutz.net/pdf/bgh220503.pdf
17. Februar 2004, OLG Düsseldorf:
Personalausweisnummer- oder Kreditkartennummerabfrage reicht als AVS nicht aus. Porno-Anbieter machen sich insoweit strafbar
Um Kinder und Jugendliche vom Besuch von Erotik-Websites abzuhalten, reicht es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nicht aus, vor dem Zugang die Personalausweis- oder Kreditkartennummer abzufragen. Dies gilt auch dann, wenn die Einwahl über einen kostenpflichtigen Dialer durchzuführen ist. Das OLG hob damit den Freispruch in einem Strafverfahren des Landgerichts Düsseldorf gegen den Betreiber einer Erotik-Website auf. Angeklagt war er wegen Verbreitung pornographischer Schriften nach §°184 StGB.
http://www.netlaw.de/urteile/olgd_15.htm
26. April 2004, KG Berlin:
"Die auf der Überprüfung einer einzugebenden Personalausweisnummer basierende Alterskontrolle genügt bei pornografischen Angeboten im Internet auch dann nicht den gesetzlichen Anforderungen der Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs, wenn über diese Basisfunktion hinaus ergänzende Sicherungsbarrieren implementiert werden." (Leitsatz MMR 2004, 478)
"Die missbräuchliche Verwendung einer fremden Personalausweisnummer durch einen minderjährigen Nutzer stellt in der Regel keine Straftat dar. Im Übrigen kommt es hinsichtlich der Beurteilung der Effektivität einer Zugangsbarriere bei pornografischen Internetangeboten nicht darauf an, ob derjenige, der die Alterskontrolle überwindet, rechtswidrig handelt." (Leitsatz MMR 2004, 478)
"Das AVS "über 18.de" leidet wie alle auf der "Personalausweisnummer" gestützte AVS - unabhängig von ihrer technischen Ausstattung im einzelnen (vgl. die Übersicht bei Döring/Günter MMR 2004, 231, 233f. - an einem grundsätzlichen Mangel, der sie für den eingesetzten Zweck untauglich macht. Nach dem ihnen zugrundeliegenden Konzept funktionieren sie eine dem gesetzlichen Leitbild zufolge ausschließlich öffentlichen Zwecken vorbehaltene Zahlenfolge in ein für den privaten Rechtsverkehr nicht vorgesehenes und daher nicht geschütztes Kontrollmedium um und nehmen sie so zu Unrecht für eigene wirtschaftliche Zwecke in Anspruch. Soweit die Revision über die Basisfunktion von "über18.de" hinausgehende ergänzende Sicherungsfunktionen vorträgt, sind diese (…) nicht geeignet, das erforderliche Hindernis zu schaffen."
"Soweit sich der Revisionsführer darauf beruft, die Betreiber von "über18.de" hätten ihr System als rechtlich unbedenklich und von einem Gutachten abgesichert (vgl. Berger MMR 2003, 773) dargestellt, ist dem entgegenzuhalten, daß diese Anpreisungen erkennbar ausschließlich wirtschaftlichen Interessen dienten und eine Feigenblattfunktion erfüllten (vgl. BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 3 und 4). Da niemand sonst außer dem Anbieter diese Auffassung vertrat, liegt der Fall auch anders als in BGH NJW 2003, 2838, 2841 geschildert." Anbieter von Pornografie im Internet können Ihre Strafbarkeit bei Verwenden von "ueber18.de" also nicht dadurch abwenden, dass sie irrtümlich davon ausgehen, dieses AVS sei legal.
http://www.ra-doerre.de/urteile/2004/20040426_kg_berlin_avs.pdf

28. Juli 2004, LG Düsseldorf:
Nach dem mit Rechtsmitteln angefochtenen und daher nicht rechtskräftigen Urteil steht einem Wettbewerber kein Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb eines Altersverifikationssystems zur Verhinderung des Zugangs Minderjähriger zu, obwohl dieses keinerlei persönliche Identifikation mit Altersprüfung des Nutzers vorsieht.
Es ist nicht Sache des Wettbewerbsrechts, einen unbestimmten Rechtsbegriff wie den des "Sicherstellens" in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) auszufüllen. Das Landgericht Düsseldorf meinte, die Frage der Zulässigkeit der Altersverifikationssysteme gar nicht überprüfen zu müssen.
Neuer Kommentar zum Urteil aus 11/04 JMS Report
Neuer Kommentar zum Urteil aus MMR 11/04
http://www.netlaw.de/beitraege/2004/face2face.htm
http://www.heise.de/newsticker/meldung/50698
http://www.ra-doerre.de/urteile/2004/20040728_lg_d_avs.pdf
29. Juli 2004, OLG München:
"Sicherstellen" des Erwachsenenversandhandels nach dem Jugendschutzgesetz erfordert einen persönlichen Kontakt im Rahmen der Zustellung der über das Internet versendeten Ware.
Das Urteil hatte zwar nicht die Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen zum Gegenstand, befasste sich aber mit der vergleichbaren Frage der Voraussetzungen eines "Sicherstellens" eines ausschließlichen Erwachsenenversandes i.S.d. § 1 Abs. 4 JuSchG. Insoweit vertrat der Senat die strenge Auffassung, dass selbst das PostIdent-Verfahren bei der Bestellung von Versandware im Internet nicht ausreiche, sondern jedenfalls eine persönliche Alterskontrolle ("Face-to-Face") im Rahmen der Zustellung am Bestellerhaushalt erfolgen muss. Reine Online-Altersüberprüfungen - etwa über Abfrage einer Personalausweisnummer - sind danach für eine "Sicherstellung" jedenfalls völlig unzureichend.
http://www.aufrecht.de/3489.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/50790
28. August 2004, LG Arnsberg:
LG Arnsberg bestätigt in mündlicher Verhandlung einstweilige Verfügung des LG Hamburg.
LG Arnsberg verhängt per Beschluss Geldbusse gegen Seitenbetreiber.
Zum Urteil
Zum Beschluss
30. August 2004, LG Duisburg:
Bestätigung der einstweiligen Verfügung, in der die Nutzung des AVS "über18.de" V 2 als nicht sicher und ausreichend zur Gewährleistung einer "geschlossenen Benutzergruppe" eingestuft wird.
"Wer (…) pornographische Schriften und Abbildungen unter Verstoß gegen Bestimmungen zum Jugendschutz zu Zwecken des Wettbewerbs vertreibt, verstößt nicht nur gegen diese Vorschriften, sondern handelt auch wettbewerbswidrig, weil sein Verhalten gegen sittliche Wertvorstellungen verstößt."
"Die Sicherstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 JMStV (...) erfordert das Vorhandensein einer effektiven Barriere zwischen der pornografischen Darstellung und Minderjährigen. Es darf sich nicht um eine mühelos oder mit geringer Mühe zu umgehende Scheinbarriere handeln.
(…) Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner verwendete AVS "über18.de" nicht gerecht, wobei die Kammer die vom Antragsgegner im einzelnen gegebene Darstellung über Wirkungsweise und Zusammenspiel der einzelnen Elemente unterstellt."
"Der entscheidende Mangel des vom Antragsgegner verwendeten AVS besteht zur Überzeugung der Kammer darin, dass die Überprüfung dahin, ob der betreffende Nutzer noch unter 18 oder bereits Erwachsener ist, im wesentlichen auf der Überprüfung der einzugebenden Personalausweisnummer beruht, die u.a. über das Alter der betreffenden Person Auskunft gibt. Es liegt nahe, dass ein Minderjähriger, der versucht, an die Angebote pornografischer Abbildungen im Internet zu gelangen, sich eine solche zutreffende Personalausweisnummer in seinem sozialen Umfeld relativ leicht beschaffen kann (…). Wenn im übrigen in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass die Erziehungsberechtigten in der Regel ihre Ausweise vor minderjährigen Kindern quasi unter Verschluss halten, so erscheint das lebensfremd."
http://www.netlaw.de/urteile/lgdu_03.htm
http://www.heise.de/newsticker/meldung/50698

14. September 2004, LG Hamburg:
Bestätigung der einstweiligen Verfügung, in der die Nutzung des AVS "über18.de" als nicht sicher und ausreichend zur Gewährleistung einer "geschlossenen Benutzergruppe" eingestuft wird.
Zum Urteil
15.September 2004, LG Krefeld:
Bestätigung der einstweiligen Verfügung, in der die Nutzung des AVS "ueber18" V 2 als nicht sicher und ausreichend zur Gewährleistung einer "geschlossenen Benutzergruppe" eingestuft wird.
"…..Eine solche deutliche Erschwerung kann nicht erreicht werden durch den Einsatz eines AVS, das lediglich die Eingabe einer Personal oder Passausweisnummer mit Postleitzahl des Ausstellungsorts erfordert. Auch die zusätzliche Abfrage einer E-Mail-Adresse, einer Postanschrift, eines Bankkontos oder ein Hinweis auf AGB reicht nicht aus. Ein Mitbewerber, der ein unzureichendes AVS einsetzt, handelt auch dann unlauter, wenn in Rechtsgutachten die Unbedenklichkeit bescheinigt wird…."
http://www.netlaw.de/urteile/lgkr_01.htm
21. September 2004, LG Düsseldorf:
Rechtskräftige Entscheidung vor dem LG Düsseldorf in der vierten Runde.
Das Landgericht Düsseldorf hat am 21. September 2004 in einem Verfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften im Internet den Angeklagten verurteilt (AktZ: XXX 9/04 ). Nach der vierten (!) Hauptverhandlung quer durch den Instanzenzug hat das LG den angeklagten nun verurteilt.
http://www.aufrecht.de/3502.html
Urteil liegt online noch nicht vor
29. September 2004, LG Krefeld:
"… wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, Filme mit der Altersfreigabe FSK18 und insbesondere pornografischen Inhaltes zu vertreiben, ohne vorher die Volljährigkeit des Bestellers in ausreichender und in zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben, was nicht gewährleistet werden kann durch das zuletzt von ihm verwandte Altersverifikationssystem "über18.de"
Zum Urteil
07. Oktober 2004, LG Hamburg:
LG Hamburg bestätigt in mündlicher Verhandlung einstweilige Verfügung des LG Hamburg.
Ueber18 reicht laut LG nicht aus.
Zum Urteil
18. Oktober 2004, LG Nürnberg-Fürth:
Einstweilige Verfügung gegen den Anbieter wird aufrechterhalten.
Zum Urteil
Protokoll der mündlichen Verhandlung
19. Oktober 2004, Wuppertal:
LG Wuppertal hebt EV vom LG Krefeld wieder auf.
Nach der mündlichen Verhandlung bestätigt das LG Wuppertal (14 O 113/04)
die durch das LG Krefeld ausgesprochene EV nicht.
Zum Urteil
07. Dezember 2004, Krefeld:
Das Landgericht Krefeld setzt gegen einen Krefelder Webmaster ein
Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € fest.
Die Kammer hält die Festsetzung eines Ordnungsgeldes mit 10.000 € für
angemessen. Sie hat dabei zum einen die Gefährdung von Jugendlichen, die von
dem Verhalten der Antragsgegnerin ausgeht, zum anderen die Haltung der
Antragsgegnerin, gerichtliche Entscheidungen zu ignorieren, berücksichtigt.
Zum Urteil
Krefelder Urteil vom 29.9.04
07. Dezember 2004, Aachen:
LG Aachen betätigt einstweilige Verfügung gegen Webmaster, der ein Personalausweisnummer
gestütztes AVS nutzt.
Zum Urteil
08. Dezember 2004, LG Aachen:
In der mündlichen Verhandlung bestätigt das Gericht die erlassene Verfügung.
Dem Webmaster war durch das Landgericht durch eine einstweilige Verfügung verboten worden, (verkürzt)
ein „unzureichendes“ AVS zu nutzen und unvollständige Angaben im Impressum zu machen.
http://www.netlaw.de/urteile/lgac_03.htm
21. Dezember 2004:
OLG Düsseldorf weist Berufung gegen LG Wuppertal zurück.
Beschluss vom 24.11.04
Beschluss vom 21.12.04
05. Januar 2005, LG Krefeld:
LG Krefeld bestätigt einstweilige Verfügung.
Camportal darf nicht mit über18.de weiter betrieben werden.
Gericht verhängt per Beschluss Geldbusse gegen Gesellschaft und Geschäftsführerin.
Zum Urteil
Zum Beschluss
13. Januar 2005, LG Duisburg:
Im Namen des Volkes verurteilte das Gericht einen "über18"-Webmaster wegen Wettbewerbsverstoßes.
Interessant ist, dass es sich hier nicht um ein einstweiliges Verfügungs-Verfahren handelt,
sondern um ein Hauptsacheverfahren. Bleibt abzuwarten, ob es rechtskräftig wird.
Zum Urteil
19. Januar 2005, LG Berlin:
Strafsache gegen Anbieter
Das LG Berlin verurteilt 2 Webmaster wegen Verbreitung von Pornografie und
hebt damit Freisprüche des Amtsgerichtes wieder auf.
Die eingereichte Revision gegen die Urteile wird vom Kammergericht
verworfen. Die Urteile sind rechtskräftig.
Zu Urteil 1
Beschluss 1
Zu Urteil 2
Beschluss 2
07. März 2005, OLG Nürnberg:
Entgegen der Auffassung der Berufung verstößt das vom Antragsgegner
verwendete Altersverifikationssystem " Über18.de" gegen § 4 Abs. 2 JMStV.
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.04 hält der Senat für
verfehlt. (coolspot / erodata)
Zum Beschluss
24. Mai 2005, OLG Düsseldorf:
Im quer durch die Instanzen geführten Prozess urteilt das OLG gegen den
Einsatz der Persochecks in jeder Variante.
Zum Urteil
Laut Rechtsanwalt Dr. Arthur Waldenberger, dem Rechtsanwalt der Erodata GmbH (über18.de) soll es auch andere Rechtsauffassungen von Amtsgericht Unna (Az. 70 Ds 159 Js 98/02) und vom Amtsgericht Tiergarten von Berlin(Az. 273 Cs 188/03) geben. Leider findet man keine Urteile oder Kommentare um die Beweggründe der Richter nachzuvollziehen.
Anforderungen nach der Spruchpraxis weiterer Kontrollstellen
jugendschutz.net (Länderkontrollstelle nach § 18 JMStV)
Die Kontrollstelle fordert die Einhaltung der von der KJM vorgegebenen Anforderungen an AVS, insbesondere dass der Zugangsschutz durch zwei Schritte sicherzustellen ist: erstens durch eine Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss; zweitens durch Authentifizierung beim einzelnen Bestellvorgang, um das Risiko einer Weitergabe von Zugangsdaten an Minderjährige wirksam zu reduzieren.
"Die Volljährigkeitsprüfung über persönlichen Kontakt dient der sicheren und persönlichen Identifikation von natürlichen Personen inklusive Überprüfung ihres Alters. Dabei ist unter "persönlichem Kontakt" verpflichtend ein Vergleich mit amtlichen Ausweisdaten und die Erfassung dieser Daten in einer Datenbank zu verstehen. Neben der Identifizierung durch Post-Bedienste (Post-Ident-Verfahren) kommen auch andere Varianten einer verlässlichen Volljährigkeitsprüfung in Betracht (z.B. an geeigneten Point-of-Sales).
Die Authentifizierung dient der Sicherstellung, dass nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang zu Geschlossenen Benutzergruppen erhalten. Um die Multiplikation von Zugangsberechtigungen bzw. ihre Weitergabe an unautorisierte Dritte wirksam zu erschweren, sind hier geeignete technische Schutzmaßnahmen (z.B. Einsatz kopiergeschützter Hardware-Komponenten) und persönliche Risiken für autorisierte Benutzer vorzusehen (z.B. integrierte Bezahlfunktionen)."
http://www.jugendschutz.net/avs/kjm_eckpunkte/index.html
FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia Beschwerdeausschuss/Gemeinsamer Ausschuss)
Die Ausschüsse sehen für ein hinreichendes AVS derzeit einen persönlichen Kontakt vor der Ausgabe von Zugangsdaten zu pornografischen Angeboten als erforderlich an. Persozifferkontrollsysteme sind nicht ausreichend.
"Nach Ansicht des Beschwerdeausschusses existiert gegenwärtig noch kein rein elektronisches Verfahren, das den gesetzgeberischen Anforderungen entsprechend eine hinreichend verlässliche Altersfeststellung ermöglicht. Zumindest derzeitig sei noch eine persönliche Face-to-Face-Kontrolle und somit ein Medienbruch notwendig. Dies könnte sich in Zukunft ändern, wenn bestehende Signatur- und andere Identifikationstechniken ausgeweitet werden. Dem Nutzer müsse aber zur Zeit ein aktives Tun außerhalb seines Internetzugangsrechners zugemutet werden, wenn er Pornografie im Internet abrufen will. Auf der zweiten Ebene, der Authentifizierung beim jeweiligen Benutzungsvorgang, hält der Beschwerdeausschuss ein Verfahren für ausreichend, das die massenweise Weitergabe von Zugangsdaten ausschließt. Eine Hardware-Komponente müsse dafür nicht eingesetzt werden. Statt dessen würden Systeme wie PIN/TAN ausreichen.
Der Gemeinsame Ausschuss bestätigte die Entscheidung des Beschwerdeausschusses im Ausgangsverfahren. Er kam zu dem Ergebnis, dass beim aktuellen Stand der Technik ein AVS nur dann als dem § 4 Abs. S. 2 JMStV entsprechend gewertet werden könne, wenn ein zweistufiges System eine effektive Barriere vor den Zugriff durch Minderjährige setzt.
In einem ersten Schritt müsse der Anbieter sicherstellen, dass die Volljährigkeit eines Nutzers überprüft wird. Beim gegenwärtigen Stand der Technik gewährleisteten die dem Gemeinsamen Ausschuss bekannten rein online-gestützten Verfahren, insbesondere die Personalausweisroutine, diesem Erfordernis nicht. Aus diesem Grund sieht der Gemeinsame Ausschuss die Face-to-Face-Kontrolle für die derzeit einzige Möglichkeit einer zuverlässigen Volljährigkeitsüberprüfung an.
In einem zweiten Schritt müsse sichergestellt werden, dass die Zugangsdaten, die der Nutzer nach der vorausgegangenen Altersüberprüfung erhalten hat, nicht massenhaft verbreitet werden können. Sonst könnten diese unbegrenzt multipliziert und nicht berechtigten Minderjährigen den Zugang dennoch verschaffen. Eine Zugangsmöglichkeit allein über Username und Passwort reiche daher nicht. Denkbar seien jedoch Hardware - oder Software-Lösungen (z.B. PIN/TAN), wenn sie eine massenhafte Verbreitung unterbinden."
http://www.fsm.de/de/Jugendmedienschutz_JMStV
http://www.fsm.de/de/Pornografie

Stimmen der Rechtsliteratur zu Anforderungen an Altersverifikationssysteme
Scholz/Liesching, Jugendschutz - Kommentar 4. Auflage 2004
Scholz/Liesching fordern für ein hinreichendes AVS einen persönlichen Kontakt vor der Ausgabe von Zugangsdaten zu pornografischen Angeboten. Persozifferkontrollsysteme sind nicht ausreichend.
"Die Identifizierung des Erstnutzers bzw. -kunden bei dessen Anmeldung für den Erwachsenenbereich eines Angebotes erfordert eine Volljährigkeitsprüfung anhand eines vorzulegenden Personaldokuments durch persönlichen Kontakt (Face-to-Face-Kontrolle). Diese Altersverifikation kann entweder im Ladengeschäft bei Kauf einer ggf. erforderlichen Zugangshardware (…) oder durch eine Face-to-Face-Kontrolle im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens der deutschen Post (…) oder eines vergleichbaren Verfahrens erfolgen." [§ 4 JMStV Rn. 37]
"Im Hinblick auf die Anforderungen des [§ 4] Abs. 2 S. 2 nicht ausreichende Schutzsysteme sind jedenfalls die bloße Altersabfrage auf der Eingangsseite eines Telemediums, die Überprüfung der eingegebenen Personalausweisnummer oder die Kontrolle einer eingegebenen Kreditkartennummer (…). Wegen der einfachen Umgehungsmöglichkeiten (unbefugter Gebrauch fremder Personalausweis- oder Kreditkartenummern) ist nicht annähernd sicher gewährleistet, dass Kinder und Jugendliche tatsächlich keine Zugriffsmöglichkeit auf die Angebotsinhalte haben". [§ 4 JMStV Rn. 41]
Ukrow, Jugendschutzrecht 2004
Ukrow sieht für ein hinreichendes AVS jedenfalls einen persönlichen Kontakt vor der Ausgabe von Zugangsdaten zu pornografischen Angeboten. Persozifferkontrollsysteme sind nicht ausreichend.
"Eine zuverlässige Alterkontrolle sah es [das BVerwG] als gegeben an, "wenn vor oder während des Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt mit dem späteren Kunden stattfindet und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher und mit Lichtbild versehener Dokumente und der Aufzeichnung darin enthaltener Daten , namentlich der Ausweisnummer, vorgenommen wird. Andere Verfahrensweisen zur Feststellung des Alters müssen ein eben solches Maß an Gewissheit bewirken (…)". [Rn.427]
"Systeme, welche die Altersüberprüfung (…) anhand einer anonymen Überprüfung der Personalausweisnummer vornehmen, sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Denn Altersverifikationssysteme müssen mit einem ausreichenden Maß an Sicherheit gewährleisten, dass eine Nutzung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen wird. Ansonsten liefe das Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 4 Abs. 2 JMStV faktisch ins Leere." [Rn. 429]
Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht 2003
Die Kommentatoren fordern für ein hinreichendes AVS "effektive Barrieren". AV-Systeme, welche auf der Abfrage und Überprüfung einer einzugebenden Personalausweisnummer basieren, sind hiernach nicht ausreichend.
"Der Normtext [des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV] fordert (…) ein maximales Schutzniveau. (…) Nicht ausreichend ist als Schutzniveau jedenfalls, wenn nur die Personalausweisnummer durch ein Programm geprüft wird. (…) das System ueber18.de (…) verwendet in der Version 2 nach der Selbstdarstellung lediglich "neben der Überprüfung der Volljährigkeit über die Personalausweisnummer zusätzlich einen einmaligen Geldfluss als Verifikationskriterium" und dürfte damit ebenfalls nicht ausreichen". [§ 4 JMStV Rn. 34,37]
Sieber, Gutachten zu Anforderungen an AVS-Systeme v. 25.11.2003
Sieber fordert für ein hinreichendes AVS einen persönlichen Kontakt vor der Ausgabe von Zugangsdaten zu pornografischen Angeboten. Persozifferkontrollsysteme sind nicht ausreichend.
"Hinsichtlich der Verbreitung pornografischer Telemedien sind an geschlossene Benutzergruppen im Sinne des § 4 Abs.2 S. 2 JMStV grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, da der Gesetzgeber eine "Sicherstellung" des Zugangsausschlusses Minderjähriger fordert. Diesen Anforderungen ist durch zwei kumulativ zu erfüllende Schutzkomponenten Rechnung zu tragen.
Bei der Identifizierung des Erstkunden und der Verifizierung seines Alters ist eine personale Kontrolle (Face-to-Face-Kontrolle) erforderlich. Diese kann etwa im Wege des POSTIDENT-Verfahrens vorgenommen werden.
Bei der Authentifizierung des Zugang zu Pornografie begehrenden Kunden muss durch einen weiteren Verifizierungsprozess weitgehend ausgeschlossen sein, dass die erforderlichen Zugangsdaten (Passwörter) nicht vom registrierten Kunden sondern einer minderjährigen Person missbräuchlich verwendet werden.
Dahinter zurückbleibende Altersverifikationssysteme, welche etwa auf der Abfrage und Prüfung einer nutzerseitig anonym einzugebenden Personalausweisnummer basieren, verstoßen gegen die strafrechtlichen Verbreitungsverbote nach § 184 Abs. 1 StGB und § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV." [Gutachten S. 53]
Döring/Günter, MMR 2004, 231 ff.
Die Autoren fordern die Einhaltung der von der KJM aufgestellten Eckwerte, insbesondere eine persönliche Alterkontrolle vor Ausgabe von Zugangsdaten zu pornografischen Inhalten. Persoziffekontrollsysteme wie "ueber18.de" werden als völlig unzureichend nachgewiesen.
"Die telemediale Verbreitung von pornografischen, indizierten und sonstigen offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalten ist nur dann zulässig, wenn eine Alterskontrolle erfolgt, die die Volljährigkeit der Nutzer wirksam feststellt und das Risiko einer Weitergabe von Zugangsdaten ausreichend minimiert.
Die Einschränkung des Zugangs zu pornografischen, indizierten und sonstigen offensichtlich schwer jugendgefährdenden Angeboten nach den Vorgaben der KJM verstößt nicht gegen bestehende Verfassungsgrundsätze.
Ein auf der Altersprüfung per PA-Nummer basierendes AVS bildet keinen wirksamen Schutz vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen und erfüllt damit nicht die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStVJMStV zu stellenden Anforderungen." [MMR 04, 237].
Erdemir, MMR 2/2004, S. V f.
Erdemir wendet sich gegen die liberale Einzelmeinung Bergers (s.u.) und weist nach, dass die Überprüfung anhand der Personalausweis-nummer-Abfrage kein rechtlich ausreichendes AVS sein kann, sondern die von der KJM aufgestellten Anforderungen (insb. personale Komponente) einzuhalten sind.
"Unmittelbarer Regelungsadressat und damit auch Begünstigter der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStVJMStV für "geschlossene Benutzergruppen" ist allein der inländische Anbieter von Telemedien. Hierbei ist das in § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStVJMStV verankerte Verbot zunächst einmal ohne weiteres dazu geeignet, entsprechende jugendgefährdende Inhalte von Kindern und Jugendlichen fern zu halten. Die Geeignetheit dieses Verbots ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn man auch an den in Satz 2 verankerten Ausnahmevorbehalt in Gestalt der "geschlossenen Benutzergruppe" hohe Anforderungen stellt. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) z.B. hat hierfür folgende Eckwerte formuliert: Volljährigkeitsprüfung des Erstnutzers durch persönlichen Kontakt (sog. Post-Ident-Verfahren) sowie Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang (vgl. KJM-PM 2/2003 v. 24.6.2003 (…). Auch an der Notwendigkeit eines möglichst undurchlässigen Altersverifikationssystems können keine ernstlichen Zweifel bestehen." [MMR 2/04, VI]
Liesching, Gutachten zu Anforderungen an AVS-Systeme vom 11.08.2004
Liesching konstatiert hohe Anforderungen an das Merkmal des "Sicherstellens" des ausschließlichen Erwachsenenzugangs. Das Persozifferkontrollsystem "ueber18.de" ist insoweit nicht ausreichend.
Das Merkmal des Sicherstellens nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV kann nach der rechtsmethodischen Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass nicht nur eine überwiegende "Unwahrscheinlichkeit" des Zugangs Minderjähriger durch bestimmte Wahrnehmungshindernisse gewährleistet wird, sondern vielmehr die Möglichkeiten des Zugangs von Kindern und Jugendlichen derart verlässlich ausgeschlossen werden, dass eine Umgehung der hierfür errichteten Zugangsbarrieren nur in extremen Ausnahmefällen durch Aufbringen enormen Aufwandes denkbar ist.
Das AV-System "ueber 18.de" in den in den Gutachten geschilderten Varianten der Versionen 0 bis 2 trägt den Anforderungen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV nicht annähernd Rechnung. Dies ergibt sich vor allem aus den erheblichen Umgehungsmöglichkeiten, die in der neueren Rechtsprechung und der herrschenden Rechtsliteratur eingehend dargestellt werden." [Gutachten S. 20]
Berger, MMR 2003, 773 ff.
Berger gelangt in seinem Auftragsgutachten für den Interessenverband Neue Medien zu der in der Rechtsliteratur isoliert gebliebenen Auffassung, dass Persozifferkontrollsysteme wie "ueber18.de" den Anforderungen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV genügen.
"Angebote nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV fallen in den Schutzbereich der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG und der Berufsfreiheit des Art. 12 GG (…). Ein Verbot der Verbreitung solcher Angebote über Telemedien verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das gesetzgeberische Ziel des Jugendschutzes lässt sich dadurch nicht erreichen oder auch nur fördern, weil Jugendliche die Möglichkeit haben, ohne weiteres vom Ausland angebotene jugendgefährdende Inhalte abzurufen. Verfassungsrechtlich dürfen daher nur geringe Anforderungen an GBG gestellt werden (…).
Über den Zugang Jugendlicher zu Angeboten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV entscheiden in erster Linie die Eltern in Ausübung ihres verfassungsrechtlich verbürgten Erziehungsrechts (…).
Die staatliche Einschätzungsprärogative bzgl. der Gefährlichkeit insbesondere pornografischer Angebote für Jugendliche ist entfallen, nachdem der Gesetzgeber keine Anstrengungen unternommen hat, die tatsächliche Gefahrenlage aufzuklären. An die Stelle staatlicher Einschätzung tritt die elterliche Bewertung (…).
Die schon verfassungsrechtlich veranlasste enge Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV wird auch durch europarechtliche Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie gefordert (...).
Geschlossene Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV liegen vor, wenn der Anbieter die Inhalte ausnahmslos mit einem AVS verknüpft. Das AVS selbst muss einen absolut sicheren Ausschluss Jugendlicher nicht gewährleisten. Insoweit genügt eine relative "Verlässlichkeit" (...).
Ein auf der Alterskontrolle über PIN basierendes AVS bildet ein "verlässliches AVS" und erfüllt damit die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV zu stellenden Anforderungen." [MMR 03,777 f.]
17.11.04:
Skript zur Veranstaltung "AVS und Jugendschutz im Internet"
Ein Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, die Jugendschutz-Entwicklung in Bezug auf das
Internet und die aktuelle Rechtsprechung in einer Zusammenfassung von
Rechtsanwalt Strömer.
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